Ein Mieter hatte während der Mietzeit einige Räumlichkeiten mit kräftigen Farben wie Lila und Grün gestrichen. In einem Zimmer war die Stellfläche eines barocken Bücherschranks ausgespart, sodass bei Rückgabe der Wohnung eine Wandseite „zweifarbig“ war. Die in dem Mietvertrag verwendete Schönheitsreparaturklausel war unwirksam.
Nachdem das Mietverhältnis beendet worden war, beanspruchte der Vermieter gleichwohl vom Mieter Schadensersatz wegen Beschädigung des Mietobjekts. Die Klage des Vermieters hatte Erfolg sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Ein Mieter ist nach den §§ 280, 546 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist zwar Sache des Mieters, wie er während des Mietverhältnisses die angemieteten Räume streicht; denn dies folgt aus dem Gestaltungsrecht des Mieters, seine Räumlichkeiten nach seinem Geschmack herzurichten. Gibt der Mieter die Räumlichkeiten aber in einem farblichen Zustand zurück, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, liegt eine Vertragsverletzung vor, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ankommt.
Entscheidend ist, ob die verwendeten kräftigen Farbtöne die Weitervermietung des Objekts praktisch unmöglich machen. Gerade kräftige Farbtöne wie Lila oder Dunkelgrün bedürfen mehrerer Anstriche, wenn der Geschmack des neuen Mieters helle Anstriche bevorzugt. Bei kleinen Farbabplatzungen durch den Mietgebrauch des Folgemieters besteht die Gefahr, dass die unter dem neuen Anstrich vorhandene stark tönende Farbe wieder sichtbar wird.
Selbstverständlich muss der Vermieter auch nicht die unvollständig gestrichene Wand akzeptieren, an der der Barock-Bücherschrank gestanden hatte. Ein beim Streichen der Wand oder Decke ausgesparter Bereich, zum Beispiel wegen eines vorgestellten oder angebrachten Objekts, stellt eine Beschädigung der Mietsache dar. Deshalb ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet – unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel (Landgericht Essen, Urteil vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen 10 S 344/10).