Die Satzung unseres Ortsvereins
Wer sind wir, was wollen wir, wie setzen wir es um...
Die Grundlage unseres Handelns ist unsere Vereinssatzung. Sie legt u. a. den Zweck und die Arbeitsweisen von Haus & Grund Münsterdorf und Umgebung fest. Sie bestimmt, wer Mitglied werden kann und welche Rechte und Pflichten ein Mitglied hat, wie Mitgliederversammlungen und Wahlen erfolgen, und vieles mehr...
Erlassen wurde die Satzung auf Grundlage des Vereinsrecht (§ 21 bis 79 BGB), die verfassungsmäßige Grundlage ist Art. 9 GG, die Vereinigungsfreiheit.
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins für Münsterdorf und Umgebung e. V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Münsterdorf und Umgebung e. V. im Folgenden „Haus & Grund Münsterdorf” genannt, hat seinen Sitz in Münsterdorf.
Er ist im Vereinsregister VR 0065 beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen und Mitglied von Haus & Grund Schleswig-Holstein, Verband Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., mit Verbandssitz in Kiel.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck von Haus & Grund Münsterdorf ist die Wahrung und Förderung der Belange der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, insbesondere im Bereich des Mietrechts, Baurechts, Nachbarschaftsrechts, Erbrechts, Steuer- und Abgabenrechts, der Wohnungsbewirtschaftung und Wohnungsverwaltung.
Dies erfolgt unter anderem durch Information und Beratung seiner Mitglieder, öffentliche Veranstaltungen, Vertretung der Eigentümerinteressen gegenüber den Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Haus & Grund Münsterdorf kann zur Verwirklichung seines Satzungszwecks Einrichtungen unterhalten oder sich an vergleichbaren Organisationen beteiligen.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder über ein damit in Zusammenhang stehendes sonstiges dingliches Recht verfügen bzw. solches innehatten oder dies anstreben.
Gemeinschaften von dinglich Berechtigten können eine gemeinsame Mitgliedschaft erwerben. Verwalter von Wohnungseigentum können für diese Gemeinschaft der Eigentümer Mitglied sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod, ab Mitteilung durch Erben.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen
- ca) wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten
cb) wegen Nichtzahlung der satzungsmäßigen Beiträge trotz vorheriger schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit
cc) bei Schädigung des Ansehens von Haus & Grund Münsterdorf
cd) aus einem sonstigen wichtigen Grund
- ca) wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an Haus & Grund Münsterdorf, auch an dessen Vermögen. Verbindlichkeiten gegenüber Haus & Grund Münsterdorf bleiben unberührt.
§ 5 - Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Leistungen von Haus & Grund Münsterdorf jedweder Art in Anspruch zu nehmen.
(2) Sie sind verpflichtet, die Belange und Interessen von Haus & Grund Münsterdorf zu wahren und zu fördern, insbesondere haben sie die Beiträge, Gebühren und Entgelte gemäß § 7 zu zahlen.
§ 7 - Beiträge
Die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Jahresbeitrag ist die Bezugsgebühr für das Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes enthalten. Der Vorstand kann im Falle von Mitgliedsaufnahmen und Mahnungen die Erhebung von Gebühren beschließen. Über die Entgelte für andere Leistungen beschließt der Vorstand ebenfalls.
§ 8 - Organe
Die Organe von Haus & Grund Münsterdorf sind:
- 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlungen
(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Versammlungen dienen der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit von Haus & Grund Münsterdorf zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Bestellung von zwei Kassenprüfern mit einer Amtszeit von zwei Jahren; eine direkte anschließende Wiederwahl ist unzulässig
e) Festsetzung der Beiträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Satzungsänderungen, soweit nicht anders geregelt
(2) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es 20 % der Mitglieder verlangen.
(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
(4) Mitgliederversammlungen sind schriftlich* Hinw. unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.
(5) Jedes Mitglied im Sinne von § 4 Abs. 1 (natürliche und juristische Person) hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen sind mit 3/4 der abgegebenen Stimmen zulässig.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung oder auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(7) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 durch eine geschäftsfähige Person vertreten lassen. Die Vertreterbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
(8) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder oder deren Vertreter, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet sind.
§ 10 - Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist berechtigt, Haus & Grund Münsterdorf gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.
(2) Haus & Grund Münsterdorf kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden. Diesem gehören neben dem Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 der Schatzmeister, Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer an. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils in einem besonderen Wahlgang.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit der Neu- oder Nachwahl im Amt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung von Haus & Grund Münsterdorf und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Haus & Grund Münsterdorf erforderlich sind.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben sind.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, eine klarstellende Änderung der Satzung zu beschließen, soweit eine solche zur Behebung der Beanstandung des Registergerichtes bei der Eintragung in das Vereinsregister erfolgen muss.
§ 12 - Auflösung des Vereins
(1) Haus & Grund Münsterdorf kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet oder von mindestens 40 % der Mitglieder gestellt werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von drei Monaten mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
(3) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtung des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat.
§ 13 - Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der 1. Vorsitzende einen Schlichtungsausschuss bilden. Er benennt den Vorsitzenden und jede Streitpartei einen Beisitzer für den Ausschuss.
§ 14 - Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das Amtsgericht, bei dem Haus & Grund Münsterdorf im Vereinsregister eingetragen ist.
Die vorstehende Satzung wurde am 05. März 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Eingetragen in das Vereinsregister VR 0065 am 09. November 1998
( S i e g e l )
gez. Unterschrift
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hinweis zur Satzung
Zu § 9 Absatz 4 - "schriftlich"
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail erfolgen kann, selbst wenn die Vereinssatzung "schriftlich" vorschreibt. Auch die Unterschrift des Vorstandes sei entbehrlich (OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2015, Aktenzeichen 27 W 104/15). Durch die Schriftform sollen die Mitglieder Kenntnis von der Versammlung und der Tagesordnung erhalten. Hierbei unterscheide sie sich deutlich von der Schriftformfunktion im allgemeinen Wirtschaftsleben, wo Erklärungen von besonderer Bedeutung eine größere Rechtssicherheit erfordern. Bei der Einladung besteht hierzu ein untergeordnetes Bedürfnis.