Die Satzung unseres Ortsvereins
Wer sind wir, was wollen wir, wie setzen wir es um...

 

Die Grundlage unseres Handelns ist unsere Vereinssatzung. Sie legt u. a. den Zweck und die Arbeitsweisen von Haus & Grund Münsterdorf und Umgebung fest. Sie bestimmt, wer Mitglied werden kann und welche Rechte und Pflichten ein Mitglied hat, wie Mitgliederversammlungen und Wahlen erfolgen, und vieles mehr...

Erlassen wurde die Satzung auf Grundlage des Vereinsrecht (§ 21 bis 79 BGB), die verfassungsmäßige Grundlage ist Art. 9 GG, die Vereinigungsfreiheit.

 


 

Satzung

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins für Münsterdorf und Umgebung e. V.


 

 

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Münsterdorf und Umgebung e. V. im Folgenden „Haus & Grund Münsterdorf” genannt, hat seinen Sitz in Münsterdorf.

Er ist im Vereinsregister VR 0065 beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen und Mitglied von Haus & Grund Schleswig-Holstein, Verband Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., mit Verbandssitz in Kiel.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

Zweck von Haus & Grund Münsterdorf ist die Wahrung und Förderung der Belange der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, insbesondere im Bereich des Mietrechts, Baurechts, Nachbarschaftsrechts, Erbrechts, Steuer- und Abgabenrechts, der Wohnungsbewirtschaftung und Wohnungsverwaltung.

Dies erfolgt unter anderem durch Information und Beratung seiner Mitglieder, öffentliche Veranstaltungen, Vertretung der Eigentümerinteressen gegenüber den Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Haus & Grund Münsterdorf kann zur Verwirklichung seines Satzungszwecks Einrichtungen unterhalten oder sich an vergleichbaren Organisationen beteiligen.

 

§ 3 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder über ein damit in Zusammenhang stehendes sonstiges dingliches Recht verfügen bzw. solches innehatten oder dies anstreben.

Gemeinschaften von dinglich Berechtigten können eine gemeinsame Mitgliedschaft erwerben. Verwalter von Wohnungseigentum können für diese Gemeinschaft der Eigentümer Mitglied sein.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch Austritt. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen.

    b) durch Tod, ab Mitteilung durch Erben.

    c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen
     

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an Haus & Grund Münsterdorf, auch an dessen Vermögen. Verbindlichkeiten gegenüber Haus & Grund Münsterdorf bleiben unberührt.

 

§ 5 - Ehrenmitgliedschaft

 

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Leistungen von Haus & Grund Münsterdorf jedweder Art in Anspruch zu nehmen.

(2) Sie sind verpflichtet, die Belange und Interessen von Haus & Grund Münsterdorf zu wahren und zu fördern, insbesondere haben sie die Beiträge, Gebühren und Entgelte gemäß § 7 zu zahlen.

 

§ 7 - Beiträge

 

Die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Jahresbeitrag ist die Bezugsgebühr für das Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes enthalten. Der Vorstand kann im Falle von Mitgliedsaufnahmen und Mahnungen die Erhebung von Gebühren beschließen. Über die Entgelte für andere Leistungen beschließt der Vorstand ebenfalls.

 

§ 8 - Organe

 

Die Organe von Haus & Grund Münsterdorf sind:

 

§ 9 - Mitgliederversammlungen

 

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Versammlungen dienen der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit von Haus & Grund Münsterdorf zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

(2) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es 20 % der Mitglieder verlangen.

(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

(4) Mitgliederversammlungen sind schriftlich* Hinw. unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.

(5) Jedes Mitglied im Sinne von § 4 Abs. 1 (natürliche und juristische Person) hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen sind mit 3/4 der abgegebenen Stimmen zulässig.

(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung oder auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(7) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 durch eine geschäftsfähige Person vertreten lassen. Die Vertreterbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.

(8) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder oder deren Vertreter, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet sind.

 

§ 10 - Vorstand

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist berechtigt, Haus & Grund Münsterdorf gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.

(2) Haus & Grund Münsterdorf kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden. Diesem gehören neben dem Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 der Schatzmeister, Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer an. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils in einem besonderen Wahlgang.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit der Neu- oder Nachwahl im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung von Haus & Grund Münsterdorf und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Haus & Grund Münsterdorf erforderlich sind.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 - Satzungsänderung

 

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben sind.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, eine klarstellende Änderung der Satzung zu beschließen, soweit eine solche zur Behebung der Beanstandung des Registergerichtes bei der Eintragung in das Vereinsregister erfolgen muss.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

 

(1) Haus & Grund Münsterdorf kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet oder von mindestens 40 % der Mitglieder gestellt werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von drei Monaten mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.

(3) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtung des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat.

 

§ 13 - Schlichtung von Streitigkeiten

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der 1. Vorsitzende einen Schlichtungsausschuss bilden. Er benennt den Vorsitzenden und jede Streitpartei einen Beisitzer für den Ausschuss.

 

§ 14 - Gerichtsstand

 

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das Amtsgericht, bei dem Haus & Grund Münsterdorf im Vereinsregister eingetragen ist.


Die vorstehende Satzung wurde am 05. März 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Eingetragen in das Vereinsregister VR 0065 am 09. November 1998

( S i e g e l )

gez. Unterschrift
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

Hinweis zur Satzung

Zu § 9 Absatz 4 - "schriftlich"


Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat ent­schie­den, dass die schrift­liche Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung auch per E-Mail er­fol­gen kann, selbst wenn die Ver­eins­satz­ung "schrift­lich" vor­schreibt. Auch die Un­ter­schrift des Vor­stan­des sei ent­behr­lich (OLG Hamm, Be­schluss vom 24. Sep­tem­ber 2015, Ak­ten­zei­chen 27 W 104/15). Durch die Schrift­form sol­len die Mit­glie­der Kennt­nis von der Ver­samm­lung und der Ta­ges­ord­nung er­hal­ten. Hier­bei un­ter­schei­de sie sich deut­lich von der Schrift­form­funk­tion im all­ge­mein­en Wirt­schafts­le­ben, wo Er­klär­un­gen von be­son­der­er Be­deut­ung eine grö­ße­re Rechts­sich­er­heit er­for­dern. Bei der Ein­la­dung be­steht hier­zu ein un­ter­ge­ord­net­es Be­dürf­nis.