Grundsteuerreform
Fragen und Antworten
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherige Form der Grundsteuer, welche auf Einheitswerten aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Länder) basiert, für grundgesetzwidrig erklärt. Die Bundesregierung hat im Jahr 2019 daher beschlossen, die bisherige Form der Grundsteuer zu reformieren. Daher hat jeder Immobilien- und Grundeigentumsbesitzer im Jahr 2022 eine Erklärung zur Grundsteuer abzugeben. Die daraus resultierende Neubewertung ergibt einen Grundsteuerbetrag, welcher höher aber auch niedriger als bisher ausfallen kann und ab dem Jahr 2025 angewendet wird.
- unbebauten Grundstücken,
- Ein- und Zweifamilienhäusern,
- Eigentumswohnungen (hier ist der Eigentümer selbst zuständig, nicht der WEG-Verwalter),
- Teileigentum,
- Mietwohngrundstücken,
- Geschäftsgrundstücken,
- gemischt genutzten Grundstücken,
- sonstigen bebauten Grundstücken
- sowie Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers. Ob das Grundstück selbstgenutzt oder vermietet ist, ist dabei unerheblich.
- Steuernummer des Grundbesitz: Diese finden Sie auf Ihrem bisherigen Einheitswerbescheid, bzw. auf dem Schreiben des Finanzamtes zut Grundsteuerreform
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück
- Art des Grundstücks: z. B. Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstück
- Fläche des Grundstücks
- Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Informationen zur Ermittlung des Bodenrichtwertes
- Baujahr (Für Gebäude ab 1949)
- Wohn- und ggf. Nutzfläche
- Garagen-/Tiefgaragenstellplätze:Anzugeben ist die Anzahl der Stellplätze. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.
- Sie nutzen Ihren bereits vorhandenen ELSTER-Zugang, mit der Sie die bisherigen Steuererklärungen abgegeben haben.
- Sie nutzen den ELSTER-Zugang eines Angehörigen, um Ihre Steuererklärung zur Grundsteuer abzugeben.
- Erstellen Sie einen neuen ELSTER-Zugang, unter Elster.de. Dafür brauchen Sie unbedingt Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Eine Registrierung dauert etwa 10 Tage. Sollten sie Ihr Steuer-Ident-Nr. noch beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen, dauert der Vorgang ingesamt etwa 4 Wochen.
- Nutzen Sie eine Software, welche die Übermittlung an ELSTER beinhaltet. Ein Liste der zugelassenen Programme finden Sie hier.
Wer keinen ELSTER-Zugang hat, bzw. diesen nicht beantragen möchte, kann auch ein durch das Bundesministerium der Finanzen eingerichtetes und für einfache Fälle vorgesehenes Portal nutzen: Dieses finden Sie unter folgender Internetadresse: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis des Bundesministerium der Finanzen: "Aktuell können wir die Nutzung unseres Service für Personen mit einem ELSTER Konto aus technischen Gründen nicht gewährleisten. Wir entwickeln unseren Service allerdings ständig weiter und rechnen damit, ab spätestens September auch Personen mit einem ELSTER Konto aufnehmen zu können."
Man kann einen Härtefallantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Damit können die Formulare auf Papier per Post angefordert werden. Wenn das Finanzamt den Antrag akzeptiert, darf die teuererklärung dann auch per Post ans Finanzamt geschickt werden. Dieser Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, um rechtzeitig die Versendung der Papier-Formulare in Gang zu setzen.
Hier ein Vorschlag für eine Formulierung eines Härtefallantrags, der formlos an das zuständige Lagefinanzamt unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer gerichtet werden kann:
Hiermit beantrage ich die Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung auf Papier nach § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz i.V.m. § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung. Die Abgabe einer elektronischen Grundsteuer-Erklärung stellt für mich aufgrund fehlender PC-technischer Ausstattung und der für eine elektronische Abgabe erforderlichen, mir aber fehlenden und kurzfristig nicht zu erlangenden, PC-Kenntnisse einen unzumutbaren Aufwand dar.
Bitte beachten Sie, dass sich die Frist nicht automatisch verlängert, wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung/Abgabe beauftragen.
- Ermittlung des Grundstückswertes auf Basis der Angaben durch den Grundstückbesitzer durch das zuständige Finanzamt.
- Multiplikation des Grundstückswertes mit der Steuermesszahl, ebenfalls durch das zuständige Finanzamt. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag.
- Anwendung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde auf den Grundsteuermessbetrag.
Finden Sie alle Informationen auch auf dem Infoblatt des Haus & Grund - Landesverband Schleswig-Holstein
Grundsteuerservice des Haus & Grund Landesverbandes Schleswig-Holstein
Der Haus & Grund - Landesverband stellt für alle aktiven Mitglieder der angehörigen Ortsvereine (zu denen auch unser gehört) einen Service zur Abgabe der Steuererklärung an. Die Steuererklärung kann
über Haus & Grund Schleswig-Holstein nur für Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend) von unbebauten Grundstücken, Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen abgegeben werden. Bei anderen Eigentumsarten (landwirtschaftlich genutzte Flächen, Teileigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzten Grundstücke und sonstigen bebauten Grundstücke, Erbbau) ist die Einreichung durch Haus & Grund nicht möglich, sondern muss auf anderem Wege (eigenständig oder z.B. unter Einbeziehung eines Steuerberaters) vorgenommen werden.
Für jedes Grundstück/jede Immobilie muss eine eigenständige Steuererklärung abgegeben werden. Für die Bearbeitung und Einreichung durch den Haus & Grund Landesverband Schleswig-Holstein fallen je Steuererklärung pro Grundstück/Immobilie Kosten in Höhe von 349,00 Euro an.
Weitere Informationen zum Grundsteuerservice finden Sie in diesem Dokument.
Möchten Sie den Grundsteuerservice des Haus & Grund-Landesverbandes in Anspruch nehmen? Füllen Sie bitte dieses Formular aus. Die e-Mail, bzw. Postadresse an die das Dokument gesendet werden muss, finden Sie in dem Formular.
Nützliche Links zur Grundsteuerreform
Informationsseite des Landes Schleswig-Holstein
Informationsseite des Haus & Grund - Zentralverbandes
Offizielle Seite zur Grundsteuerreform der Bundesländer
Informationsseite des Bundesfinanzministeriums