Auch in unserer Region gibt es so genannte Mietnomaden. Das sind Menschen, die mit krimineller Energie und dem Vorsatz von Wohnung zu Wohnung ziehen, die Miete nicht zu bezahlen. Oftmals wird die Wohnung auch noch stark verwüstet und vermüllt zurückgelassen!
Umso notwendiger ist es, noch vor Abschluss des Mietvertrages und vor Überlassung des Mietobjekts an die zukünftigen Mieter Kenntnisse über die persönliche und wirtschaftliche Situation des neuen Vertragspartners zu haben. In einer so genannten Mieterselbstauskunft kann ein Vermieter die Mietpartei verpflichten, Angaben zum Beruf, zum Arbeitsplatz und zu den monatlichen Einkünften zu tätigen.
In einem streitigen Verfahren kam die Mieterin zwar dieser Aufforderung zur Mieterselbstauskunft nach, die Mieterin nahm in dem Formularvordruck jedoch unzutreffende Angaben vor. Für den Vermieter war die Selbstauskunft Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages. Nach erteilter Auskunft unterschrieb er daher den Mietvertrag. Nachdem der Vermieter von den unzutreffenden Angaben seiner Mietpartei Kenntnis erlangt hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Mietpartei hatte die Miete bis dahin vertragsgerecht gezahlt.
Die Mietpartei wehrte sich erfolglos gegen die Kündigung und Räumung, denn das Gericht urteilte wie folgt:
Beantwortet der Mieter in der Selbstauskunft Fragen nach dem Beschäftigungsverhältnis und monatlichen Einkünften unzutreffend, ist der Vermieter zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung berechtigt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vermieter berechtigt ist, sich nach Einkommen und beruflicher Stellung zu erkundigen. Nur so sind Rückschlüsse auf die Bonität der Mieter möglich.
Die Bonität des Mieters ist für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung für das Entstehen und den Fortbestand des Mietverhältnisses, da hiervon die Haupt leistungsverpflichtung des Mieters abhängt. Es kommt nicht darauf an, dass sich das Mietausfallrisiko auch verwirklicht. Bei wahrheitsgemäßer Auskunft hätte der Vermieter den Vertrag nicht abgeschlossen (Landgericht München I, Urteil vom 25. März 2009, Aktenzeichen 14 S 18532/08).
Unsere Bonitätsanfrage zur Überprüfung von Mietinteressenten durch die SCHUFA finden Sie auf der Seite Formulare & Downloads / Mietrecht.