Die Eigentümerin eines Hauses hatte eine Haushälfte vermietet. Beide Terrassen zum Garten grenzten aneinander. Zwischen Vermieterin und Mieterin kam es in der Vergangenheit häufiger zu lautstarken Auseinandersetzungen. An einem warmen Mai-Tag hielt sich die Vermieterin auf ihrer Terrasse auf und verrichtete sommerlich gekleidet Gartenarbeiten auf ihrem Grundstücksteil.
Plötzlich und unvermittelt stand die Mieterin auf der Terrasse der Vermieterin und verlangte unfreundlich und lautstark, dass die Vermieterin die Heizung anstellen bzw. höher drehen sollte. Die Heizung war zu diesem Zeitpunkt, einen Monat vor Sommeranfang, bereits auf Sommerbetrieb umgestellt. Die "gefühlte" Außentemperatur betrug 20° C. Höflich und bestimmt versuchte die Vermieterin, ein sachliches Gespräch zu führen. Das gelang nicht.
Die Mieterin wurde immer lauter und baute sich immer wieder unmittelbar vor der Vermieterin auf. Der Aufforderung, die Terrasse der Vermieterin zu verlassen, kam die Mieterin nicht nach. Die Mieterin verfolgte vielmehr die Vermieterin "Schritt für Schritt". Letztendlich flüchtete die Vermieterin in ihr Haus und verbarrikadierte sich in der eigenen Wohnung. Die Vermieterin erstritt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil. Danach ist der Mieterin aufgegeben worden, die Terrassenfläche der Vermieterin nicht mehr zu betreten (AG Itzehoe, Urteil vom 09. Juni 2010, Aktenzeichen 92 C 118/10 (Leider keine Verlinkung möglich.)).