Vermieten & Verwalten
Häuf­ige Irr­tümer - Teil 3: Unter­miet­er immer er­laubt?
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Untermieter

Bei der Un­ter­ver­mie­tung kommt es im­mer wie­der zu Über­ra­schun­gen. In der Re­gel ge­hen Mie­ter und Ver­mie­ter da­von aus, dass die Zu­stim­mung zu ei­ner Un­ter­ver­mie­tung ei­ne Ge­fäl­lig­keits­er­klär­ung sei. Tat­säch­lich hat der Ver­mie­ter bei der Un­ter­ver­mie­tung ein Mit­spra­che­recht.

Die­ses Mit­spra­che­recht ist nur dann ein­ge­schränkt, wenn der Mie­ter ein "be­rech­tig­tes In­ter­es­se" im Sin­ne des § 553 BGB an der Un­ter­ver­mie­t­ung be­legt, wenn zum Bei­spiel ein Mie­ter in wirt­schaft­li­cher Not we­gen des Ver­lusts sei­nes Ar­beits­plat­zes ein Zim­mer sei­ner an­ge­mie­te­ten Woh­nung an einen Drit­ten wei­ter ver­mie­tet.

Dar­über hin­aus muss das Miet­ob­jekt zur Un­ter­ver­mie­tung ge­eig­net sein. Die Zu­stim­mung zur Un­ter­ver­mie­tung hat der Ver­mie­ter auch in den Fäl­len zu er­tei­len, wenn ein Mie­ter sei­ne Woh­nung vor­läuf­ig nicht kün­digt, weil er sich für die Dau­er der Pro­be­zeit an sei­nem neu­en Ar­beit­s­ort nur vor­läuf­ig ein­mie­t­et.