Bei der Untervermietung kommt es immer wieder zu Überraschungen. In der Regel gehen Mieter und Vermieter davon aus, dass die Zustimmung zu einer Untervermietung eine Gefälligkeitserklärung sei. Tatsächlich hat der Vermieter bei der Untervermietung ein Mitspracherecht.
Dieses Mitspracherecht ist nur dann eingeschränkt, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 553 BGB an der Untervermietung belegt, wenn zum Beispiel ein Mieter in wirtschaftlicher Not wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes ein Zimmer seiner angemieteten Wohnung an einen Dritten weiter vermietet.
Darüber hinaus muss das Mietobjekt zur Untervermietung geeignet sein. Die Zustimmung zur Untervermietung hat der Vermieter auch in den Fällen zu erteilen, wenn ein Mieter seine Wohnung vorläufig nicht kündigt, weil er sich für die Dauer der Probezeit an seinem neuen Arbeitsort nur vorläufig einmietet.