Zahlreiche "Schreckensmeldungen" wie diese geisterten in letzter Zeit durch die Medien:
"Hausbesitzer zucken zusammen: Alte Heizungen müssen raus" (ntv)
"Zwei Mio. Heizungen soll es […] betreffen" (DIE WELT)
Die Rede ist von der neuen, der zweiten Energieeinsparverordnung, kurz EnEV 2014. Mit dieser Verordnung werden bautechnische Standardanforderungen für Wohnhäuser, Bürogebäude sowie bestimmte Betriebsgebäude definiert, Energie zu sparen. Eine spezielle Neuerung der EnEV 2014 ist die verschärfte Austauschpflicht für veraltete Heizkessel. Alle Öl- und Gasheizkessel, die 30 Jahre und älter sind, müssen bis 2015, also in gut einem Jahr ausgetauscht sein. - So der Tenor vieler Medienberichte. Und auch der Tenor der Verordnung. Was allerdings dabei rauskommt, wenn Journalisten versuchen Gesetzestexte zu lesen, zeigt ein Artikel in der Norddeutschen Rundschau vom 02. November 2013, Seite 24. Die wichtigste Ausnahme wurde genau verkehrt herum dargestellt, wodurch sich jeder Leser in der Austauschpflicht sah, der eigentlich geschützt ist (siehe Bestandsaufnahme).
Ulli Kulke merkte in der Tageszeitung DIE WELT an, dass der Gesetzgeber in Form der alten schwarz-gelben Koalition mit der EnEV 2014 in einer Art und Weise "in den Eigentumsschutz, die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb" eingreift, wie man es sonst nur von den Grünen "angesichts ihrer Ge- und Verbot" kennt. Für Eigentümer, die unter keine der Ausnahmen fallen, stellt dieses eine "kalte Enteignung" dar.
Grundsätzlich ist es richtig, dass alle vor 1985 installierten Heizungen zum Jahr 2015 ausgetauscht werden müssen und dann keine Heizung älter als 30 Jahre werden darf. Das Erreichen der Altersgrenze (auch nach 2015) löst dann die Austauschpflicht aus. Wer angesichts dieser Tatsachen der Meinung ist, sich am 22. September verwählt zu haben, dem sei zur Entwarnung gesagt, dass diese Grundregel durch einige Ausnahmen eingeschränkt wird:
Der Bestandsausnahme
Selbst bewohnte Eigenheime fallen nicht unter die Austauschpflicht, wenn der Eigentümer sein Haus bereits am 01. Februar 2002 bewohnt hat. Gerade ältere Hauseigentümer, oftmals mit schmaler Rente, könnten sich den vom Gesetzgeber angedachten Austausch gar nicht leisten und werden mit dieser Ausnahme verschont. Wer kann schon aus dem Stehgreif 10.000 bis 15.000 Euro aufwenden, oder so einen Kredit sofort kriegen? Denn so teuer kann der Austausch bei einem normalen Einfamilienwohnhaus mit allen Folgekosten werden. Teuer wird es also, wenn der Einzug nach dem o.g. Stichtag erfolgte. Es sei denn, es greift:
Die Technikausnahme
Sogenannte Niedertemperatur- oder Brennwertkessel genießen ebenfalls Bestandsschutz. Erstgenannte Technik wurde seit dem Jahr 1984 in Deutschland häufig verbaut. Zahlreiche Hausbesitzer haben auch von sich aus in den vergangen Jahren aus lobenswerter Eigeninitiative Maßnahme zum Energiesparen ergriffen. Wenn es finanziell möglich ist, sollte jedoch nicht nur der zwingende Austausch vorgenommen werden, sondern auch in geschickter Kombination mit Fördermitteln der KfW-Bank (bis zu 5.000 Euro) gleich über eine energetische Sanierung nachgedacht werden. Denn damit lässt sich ein wirklich vernünftiger Schritt zum Energiesparen tätigen.
Im Zweifelsfall beraten wir Sie natürlich gerne in unserer Sprechstunden! Sie finden diesen Artikel auch in der Winterausgabe Nr. 30 unseres Infobriefes.