Ein immer wieder auftretender Streit zwischen Vermieter und Mieter kommt auf, wenn die Betriebskostenabrechnung vorgelegt wird. Häufig wendet der Mieter ein, dass die Betriebskostenabrechnung nicht verständlich sei und eine transparente Aufgliederung der Abrechnungsposten fehle.
Der Formularmietvertrag von Haus & Grund gibt vor, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind; Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Danach sind in einer Betriebskostenabrechnung auf jeden Fall folgende Mindestangaben notwendig:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Zusammenstellung und Abzug der Vorauszahlungen.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Januar 2014 widersprechen verständliche Abkürzungen nicht einer ordnungsgemäßen Abrechnung. So ist der verwendete Verteilerschlüssel "ME-Ant" als Kürzel für den im Mietvertrag genannten Verteilerschlüssel "Miteigentumsanteile" in einer Betriebskostenabrechnung für einen durchschnittlichen und juristisch nicht vorgebildeten Mieter verständlich und nachvollziehbar.
Dies gilt insbesondere dann, wenn im Mietvertrag als möglicher Verteilerschlüssel auch "Miteigentumsanteile" genannt sind (LG Karlsruhe, Urteil vom 08. Januar 2014 – 9 S 294/13).
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