Vermieten & Verwalten
Betriebskostenabrechnung als Streitpunkt
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Verhandlung

Ein im­mer wie­der auf­tre­ten­der Streit zwi­schen Ver­mie­ter und Mie­ter kommt auf, wenn die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung vor­ge­legt wird. Häu­fig wen­det der Mie­ter ein, dass die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung nicht ver­ständ­lich sei und ei­ne trans­pa­ren­te Auf­glie­de­rung der Ab­rech­nungs­pos­ten feh­le.

Der For­mu­lar­miet­ver­trag von Haus & Grund gibt vor, dass die Be­triebs­kos­ten grund­sätz­lich nach dem An­teil der Wohn­fläche um­zu­le­gen sind; Be­triebs­kos­ten, die von ei­nem er­fass­ten Ver­brauch oder ei­ner er­fass­ten Ver­ur­sa­chung durch den Mie­ter ab­hän­gen, sind nach ei­nem Maß­stab um­zu­le­gen, der dem un­ter­schied­li­chen Ver­brauch oder der un­ter­schied­li­chen Ver­ur­sa­chung Rech­nung trägt.

Da­nach sind in ei­ner Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung auf je­den Fall fol­gen­de Min­de­st­an­ga­ben not­wen­dig:

  • Zu­sam­men­stel­lung der Ge­samt­kos­ten
  • An­ga­be und Er­läute­rung des zu­grun­de ge­leg­ten Ver­tei­ler­schlüssels
  • Be­rech­nung des An­teils des Mie­ters
  • Zu­sam­men­stel­lung und Ab­zug der Vor­aus­zah­lun­gen.

Nach der Ent­schei­dung des Land­ge­richts Karls­ru­he vom 08. Jan­u­ar 2014 wi­der­spre­chen verständ­li­che Ab­kürz­un­gen nicht ei­ner ord­nungs­ge­mäß­en Ab­rech­nung. So ist der ver­wen­de­te Ver­tei­ler­schlüssel "ME-Ant" als Kür­zel für den im Miet­ver­trag ge­nann­ten Ver­tei­ler­schlüssel "Mit­ei­gen­tumsan­tei­le" in ei­ner Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für ein­en durch­schnitt­li­chen und ju­ris­tisch nicht vor­ge­bil­de­ten Mie­ter verständ­lich und nach­voll­zieh­bar.

Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn im Miet­ver­trag als mög­li­cher Ver­tei­ler­schlüssel auch "Mit­ei­gen­tums­an­tei­le" ge­nannt sind (LG Karls­ru­he, Ur­teil vom 08. Jan­u­ar 2014 – 9 S 294/13).

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