Die Parteien des Rechtstreits sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück des Beklagten weist eine Neigung zum Grundstück des Klägers auf. Bei einem Stark- oder Platzregen bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zwei bis fünf Jahren fließt das Wasser an der Stelle über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Klägers, an der die Pflasterfläche des Beklagten endet und die Pflasterkanten nicht fortgeführt sind.
Der Beklagte weigert sich, Maßnahmen zur Verhinderung des Wasserübertritts zu ergreifen und wendet u.a. ein, dass die Beeinträchtigung nicht durch den Regen selbst erfolgt, sondern durch die beanstandete gepflasterte Hoffläche. Diesbezüglich hatte der Kläger selbst schon im Kalenderjahr 2003 die Pflasterung beanstandet und eine höhere Aufkantung entlang des Grenzverlaufs verlangt. Der Kläger hat damals seine rechtlichen Interessen nicht weiterverfolgt.
Der Kläger erhebt Klage auf Unterlassung. Danach soll der Beklagte es unterlassen, "dem Grundstück des Klägers entlang des nördlichen Grenzverlaufs wesentliche Mengen Oberflächenwasser zuzuführen".
Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Der Beklagte geht in die Berufung. Ohne Erfolg!
Das Landgericht weist die Berufung zurück und führt dazu aus, dass die Beeinträchtigung auf eine Handlung des Beklagten, die bauliche Veränderung der Hoffläche im Kalenderjahr 2003 zurückgehe. Jedoch handele es sich bei dem jeweiligen Übertritt des Wassers um sich wiederholende Beeinträchtigungen.
Weiter heißt es in der Entscheidung: "Während aber bei der Schaffung einer dauernden Störungsquelle – wie einem gepflanzten Baum – die Verjährungsfrist mit dem Eintritt der Störung beginnen und auch dann fortlaufen soll, falls sich die Störungsquelle auswächst, soll bei einer Wiederholung der Störung – wie bei Immissionen – auch bei deren Gleichartigkeit jeweils ein neuer Anspruch entstehen".
So liege der zu entscheidende Fall; denn es gehe um die kontinuierliche Folge immer neuer grenzüberschreitender Einwirkungen durch den Übertritt von Wasser, weshalb nach Ansicht der Kammer die Annahme berechtigt sei, dass der Unterlassungsanspruch im Sinne von §§ 199 Abs. 1, 5 BGB mit jeder Zuwiderhandlung neu entstehe und dadurch nie verjähre! (LG Bielefeld, Urteil vom 07. Mai 2014 – 22 S 196/13, leider nicht im Internet zu finden). Eine Ohrfeige für Petrus!