Recht & Steuern
Ansprüche aufgrund von Regenfällen verjähren nicht
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Regen

Die Par­tei­en des Recht­streits sind Grund­stücks­nach­barn. Das Grund­stück des Be­klag­ten weist ei­ne Nei­gung zum Grund­stück des Klä­gers auf. Bei ei­nem Stark- oder Platz­re­gen bei ei­ner Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit von zwei bis fünf Jah­ren fließt das Was­ser an der Stel­le über die Grund­stücks­gren­ze auf das Grund­stück des Klä­gers, an der die Pflas­ter­fläche des Be­klag­ten en­det und die Pflas­ter­kan­ten nicht fort­ge­führt sind.

Der Be­klag­te wei­gert sich, Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung des Was­serü­ber­tritts zu er­grei­fen und wen­det u.a. ein, dass die Be­ein­träch­ti­gung nicht durch den Re­gen selbst er­folgt, son­dern durch die be­an­stan­de­te ge­pflas­ter­te Hof­flä­che. Dies­be­züg­lich hat­te der Klä­ger selbst schon im Ka­len­der­jahr 2003 die Pflas­te­rung be­an­stan­det und ei­ne höhe­re Auf­kan­tung ent­lang des Grenz­ver­laufs ver­langt. Der Klä­ger hat da­mals sei­ne recht­li­chen In­ter­es­sen nicht wei­ter­ver­folgt.

Der Kläger er­hebt Kla­ge auf Un­ter­las­sung. Da­nach soll der Be­klag­te es un­ter­las­sen, "dem Grund­stück des Klä­gers ent­lang des nörd­li­chen Grenz­ver­laufs we­sent­li­che Men­gen Ober­flächen­was­ser zu­zu­führ­en".

Das Amts­ge­richt gibt der Kla­ge statt. Der Be­klag­te geht in die Be­ru­fung. Oh­ne Er­folg!

Das Land­ge­richt weist die Be­ru­fung zu­rück und führt da­zu aus, dass die Be­ein­trächti­gung auf ei­ne Hand­lung des Be­klag­ten, die bau­li­che Ver­än­der­ung der Hof­flä­che im Ka­len­der­jahr 2003 zu­rück­ge­he. Je­doch han­de­le es sich bei dem je­wei­li­gen Über­tritt des Was­sers um sich wie­der­ho­len­de Be­ein­träch­ti­gun­gen.

Wei­ter heißt es in der Ent­schei­dung: "Wä­hr­end aber bei der Schaf­fung ei­ner dau­ern­den Stör­ungs­quel­le – wie ei­nem ge­pflanz­ten Baum – die Ver­jähr­ungs­frist mit dem Ein­tritt der Stör­ung be­gin­nen und auch dann fort­lau­fen soll, falls sich die Stör­ungs­quel­le aus­wächst, soll bei ei­ner Wie­der­ho­lung der Stör­ung – wie bei Im­mis­sio­nen – auch bei de­ren Gleich­ar­tig­keit je­weils ein neu­er An­spruch ent­ste­hen".

So lie­ge der zu ent­schei­den­de Fall; denn es ge­he um die kon­ti­nu­ier­li­che Fol­ge im­mer neu­er grenz­über­schrei­ten­der Ein­wir­kun­gen durch den Übert­ritt von Was­ser, wes­halb nach An­sicht der Kam­mer die An­nah­me be­rech­tigt sei, dass der Un­ter­las­sungs­an­spruch im Sin­ne von §§ 199 Abs. 1, 5 BGB mit je­der Zu­wi­der­hand­lung neu ent­ste­he und da­durch nie ver­jähre! (LG Bie­le­feld, Ur­teil vom 07. Mai 2014 – 22 S 196/13, lei­der nicht im In­ter­net zu fin­den). Ei­ne Ohr­fei­ge für Pe­trus!