Ein Amtsrichter in Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vermieterin vom Mieter die Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und in der Gästetoilette verlangen kann. Ringsum den eigentlichen Toilettenbereich hatten nach dem Vortrag der Vermieterin Urinspritzer den Marmorboden abgestumpft.
In der Entscheidung des Amtsgerichts wird zunächst herausgearbeitet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist. Die Antwort auf die Frage, ob das Urinieren im Stehen als solches noch als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache anzusehen ist, lässt der Amtsrichter offen.
Gleichwohl setzt er sich mit den Angewohnheiten der männlichen Bevölkerung im privaten Badezimmer auseinander und stellt fest, dass das Urinieren im Stehen "trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ... durchaus noch weit verbreitet" sei. Wer "diesen früher herrschenden Brauch noch" ausübe, müsse "zwar regelmäßig bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern" rechnen, "nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens" (AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen 42 C 10583/14).
Im Ergebnis wies der Amtsrichter die Klage ab, weil der Mieter nicht mit einer Verletzung des Marmorbodens ohne entsprechende deutliche Hinweise der Vermieterin hätte rechnen müssen.