Nachdem im Juli 2015 die Mietverträge für Wohnungen, Eigentumswohnungen und Eigenheime überarbeitet wurden, haben wir nunmehr aus gegebenem Anlass auch den Mietvertrag für Stellplätze auf seine rechtliche Gültigkeit überprüft.
Neben einer rein optischen Anpassung wurden der § 4 "Mietsicherheit" und der § 10 "Selbstständigkeit des Mietvertrages" neu aufgenommen. Der § 4 "Mietsicherheit" soll den Vermietern die Möglichkeit geben, auch bei der Vermietung eines Stellplatzes eine Mietsicherheit zu verlangen. Die Kosten für die Entfernung z. B. eines Ölfleckes liegen oft deutlich über der erzielten Miete. Wie das Beispiel zeigt, ist auch bei einem Mietvertrag über einen Stellplatz das Bedürfnis des Vermieters auf eine angemessene Sicherheitsleistung nicht von der Hand zu weisen. Der neu eingefügte § 10 "Selbstständigkeit des Mietvertrages" hat lediglich klarstellende Bedeutung. Ein gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien bestehendes Wohnraummietverhältnis steht danach in keinem Zusammenhang mit dem Stellplatzmietvertrag. Auf den Stellplatzmietvertrag sollen gerade nicht die Vorschriften des Wohnraummietrechts Anwendung finden.
Die vorstehenden Änderungen sind redaktioneller Art und berühren nicht die Wirksamkeit der Vorauflagen. Die Vorauflagen werden demzufolge nicht umgetauscht.
Nora Höcke
Landesverbandsjuristin
Den Mietvertrag für Stellplätze erhalten Sie wie alle anderen Mietverträge auch in unserer Geschäftsstelle zusammen mit einer guten Beratung in unseren Sprechstunden.