Der gute Brauch, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen, bedarf aus Brandschutzgründen einigen Einschränkungen. Der Amtsvorsteher des Amtes Breitenburg hat daher zwei Anordnungen erlassen, welche die Silvesterfeuerwerke in Oelixdorf, Münsterdorf und Lägerdorf einschränken. Weich bedeckte Gebäude, also Reetdachhäuser, müssen eben besonders geschützt werden.
Für einen Teilbereich der Gemeinde Oelixdorf wird allgemeinverbindlich das Verbot angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke, z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) am 31. Dezember 2015 und am 01. Januar 2016 abzubrennen. An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits auf Grund des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Den räumlichen Geltungsbereich des Verbotes können Sie der Karte zur Anordnung (Seite 2 der PDF-Datei) entnehmen, sie umfasst einen großen Teil des historischen Ortskernes mit seinen zahlreichen Reetdachhäusern.
Für Münsterdorf und Lägerdorf wurden allgemeinverbindliche Sicherheitsabstände angeordnet:
"Am 31. Dezember und 01. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:
- Raketen dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 200 m Entfernung von Gebäuden mit weicher Bedachung abgebrannt werden.
- Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 50 m von Gebäuden mit weicher Bedachung abgebrannt werden."
Die vollständigen Anordnungen finden Sie auf der Internetseite des Amtes Breitenburg. Verstöße gegen diese Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Ziffer 9 der 1. SprengV dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist generell, also auch am 31. Dezember und 01. Januar, verboten.