Vermieten & Verwalten
Mietrecht: Tauben füttern rechtfertigt Kündigung
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Taube

Tier­liebe kann ein­en die Wohn­ung kos­ten. Und nicht jede Taube bringt auch Frie­den. Die­ses muss­te ein Mie­ter nun spüren, der mehr­mals am Tag von sein­em Fens­ter aus Tau­ben füt­ter­te.

Dazu streu­te er Fut­ter auf die Fens­ter­bank sein­er im 4. Stock ge­leg­en­en Miet­wohn­ung. Mit dem Fut­ter lock­te er je­weils rund 30 Tau­ben an. Dreck und Lärm waren die Fol­gen der Füt­ter­ung. Hier­über be­schwer­ten sich zahl­rei­che Nach­barn, aber auch der Ver­miet­er.

Um das Ver­hal­ten des Mie­ters zu än­dern, sprach der Ver­miet­er zu­nächst eine Ab­mahn­ung aus. Lei­der ohne Er­folg, denn die Füt­ter­ung­en gin­gen wei­ter. Auch auf wei­tere Ab­mahn­ung­en hin bes­ser­te der Mie­ter sein Ver­hal­ten nicht, die Be­läs­ti­gungen gin­gen wei­ter.

Es kam, wie es kom­men muss­te: der Ver­mie­ter kün­dig­te das Miet­ver­hält­nis we­gen der fort­ge­setz­ten Stör­ung des Haus­frie­dens or­dent­lich. Hier­auf re­ag­ier­te der Mie­ter je­doch über­haupt nicht, so dass der Ver­mie­ter nun auß­er­or­dent­lich und da­mit frist­los kün­dig­te.

Das Amts­ge­richt Nürn­berg sah die Kün­di­gung als ge­recht­fert­igt an und ent­schied mit Ur­teil vom 08. April 2016, Az. 14 C 7772/15, dass das Ver­hal­ten des Miet­ers eine er­heb­liche und nach­hal­ti­ge Pflicht­ver­letz­ung sei.

Trotz des deut­lichen Ur­teils des Amts­ge­richt­es Nürn­berg er­hob der Mie­ter das Rechts­mit­tel der Be­ruf­ung vor dem Land­ge­richt Nürn­berg-Fürth. Dort gab man ihm je­doch den Hin­weis, dass die Be­ruf­ung kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat. Die Be­ruf­ung wur­de da­nach zu­rück­ge­zo­gen. (Az. 7 S 3556/16, das Be­ruf­ungs­ver­fahr­en wur­de ohne eine Ent­schei­dung be­en­det)