Forderungen von Haus & Grund sind in die Drucksache Nr. 93/18 des Bundesrats eingeflossen: Mit unserer Stellungnahme vom 08. November 2017 haben wir uns bereits zu dem Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geäußert. Der Referentenentwurf heilte die Versäumnisse des verabschiedeten Gesetzes nicht. Auch die nun vorliegende Drucksache wird aus dem eher farblosen Gesetz kein Meisterstück machen.
Nichts desto trotz wurden unsere Forderungen, die Mindestversicherungssumme zu erhöhen und die Möglichkeit der Sanktionierung, aufgenommen.
Im August 2018 treten neue Regelungen der Gewerbeordnung in Kraft:
- Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen sich innerhalb von drei Jahren in einem Umfang von mindestens 20 Stunden fortbilden.
- Gleichzeitig wird für Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht und die Verpflichtung, zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle im Jahr abgeschlossen werden.
Das bereits im Oktober 2017 veröffentlichte Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tritt zu großen Teilen am 01. August 2018 in Kraft. Zur Ausgestaltung dieses Gesetzes hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung zugestimmt. Mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelungen im August 2018, tritt auch die Verordnung in Kraft.
Das im letzten Jahr verabschiedete Gesetz blieb weit hinter den Forderungen nach einem Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter und Makler zurück. Die nun gesetzlich vorgegebenen 20 Fortbildungsstunden, die unabhängig von der Qualifikation des Maklers oder Verwalters innerhalb von drei Jahren anfallen, können eine Berufszulassungsregelung nicht ersetzen und auch nicht als nur annähernd gleichwertig betrachtet werden.
Im Einzelnen regeln die Gewerbeordnung und die Makler- und Bauträgerverordnung ab dem 01. August 2018 folgendes:
- Alle Wohnimmobilienverwalter und Makler müssen sich wie in der Gewerbeordnung vorgesehen, innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden fortbilden.
- Gleiches gilt für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Es ist jedoch ausreichend, wenn die Fortbildungen durch eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten erbracht werden, die die Aufsicht über die übrigen mitwirkenden Personen führen.
- Ein staatlicher Abschluss z. B. als Immobilienkaufmann oder -fachwirt, wird als Fortbildungsmaßnahme anerkannt. Die Fortbildungspflicht beginnt dann drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung.
- Auf Anfrage des Auftraggebers besteht für den Gewerbetreibenden eine Pflicht zur Mitteilung über Qualifikationen und Weiterbildungen.
- Die Weiterbildungen können in Präsenzform, als begleitetes Selbststudium, als betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen, wobei beim Selbststudium eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter durchzuführen ist.
- Die über die geführten Weiterbildungen erhaltenen Nachweise müssen gesammelt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie sind der zuständigen Behörde alle drei Jahre unaufgefordert bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen.
Wir prüfen derzeit, ob wir entsprechende Schulungen anbieten bzw. ob unsere bereits angebotenen Schulungen als Fortbildung anerkannt werden können.
Die Anlage 1 der Makler- und Bauträgerverordnung gibt inhaltliche Anforderungen an die durchzuführenden Weiterbildungen vor. Laut der Gesetzesbegründung müssen jedoch nicht alle in der Anlage aufgeführten Sachgebiete durch die Weiterbildungen umfasst werden. Sie gelten lediglich als Orientierung für Anbieter und Verpflichtete.
Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Nora Höcke
Landesverbandsjuristin