Recht & Steuern
Miete für Rauchwarnmelder ist nicht umlagefähig
Karlsruhe
In seinem Urteil vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern mit den Kosten für deren Erwerb gleichzusetzen sind. Daher handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern um nicht umlagefähige Aufwendungen.
Damit wurde die jahrelange Unsicherheit über die Umlagefähigkeit von angemieteten Rauchwarnmeldern entschieden. Dennoch gilt die Installation von neuen Rauchwarnmeldern, dass diese eine Modernisierung darstellen, welche über eine Mieterhöhung rechtfertigen könnte.
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