Recht & Steuern
Grundsteuer: Fristverlängerung für Änderungsanzeigen
Münsterdorf und Umgebung
Grundsteuer Symblbild

Eigentümer müssen nach neuem Grundsteuerrecht jetzt steuerrelevante Änderungen von sich aus innerhalb festgelegter Fristen mitteilen. Die Bundesmodell-Länder, zu denen auch Schleswig-Holstein gehört, haben sich hierfür zumindest auf eine Fristverlängerung geeinigt.

Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.2023 und 1.1.2024 in diesen Ländern bis zum 31.12.2024
verlängert.

Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Abs. 2 BewG gelten damit folgende Abgabefristen:

 

 

Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31.1.2023 – verlängert bis zum 31.12.2024.

Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31.1.2024 – verlängert bis zum 31.12.2024.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1.1.2024 beziehen, bleiben unberührt.

Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.1.2025 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder, Koord. Erl. v. 28.2.2024