Die Älteren unter Ihnen kennen noch die Vermieterbescheinigung, mit welcher der Ein- und Auszug eines Mieters schriftlich zu bestätigen war, damit der Mieter sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt an- bzw. abmelden konnte. Dieser vermeintliche Bürokratismus ist im Jahr 2002 abgebaut worden.
Die Abschaffung der Vermieterbescheinigung (nun: Wohnungsgeberbestätigung) brachte es aber mit sich, dass weder Vermieter noch die Behörden exakte Kenntnis über die Personen hatte, die tatsächlich in der Wohnung lebten. Dieses hat auch der Gesetzgeber gemerkt und das Melderecht wieder verschärft.
Zum 01. November 2015 trat das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens / Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Danach hat der Vermieter bei der Ab- und Anmeldung seines Mieters mitzuwirken. Nach § 19 Abs. 1 BMG hat der Vermieter oder eine vom Vermieter beauftragte Person wie zum Beispiel der Verwalter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Einfach den Mietvertrag vorzulegen reicht dazu nicht. In der Bestätigung sind gemäß § 19 Abs. 3 BMG folgende Angaben zu machen:
- Namen und Anschrift des Vermieters
- Datum des Ein- oder Auszuges
- Anschrift der Wohnung
- Name des meldepflichtigen Mieters.
Selbst wenn der Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder ein Eigentümer in sein Eigenheim zieht, ist eine entsprechenden Erklärung abzugeben. Auch ein Hauptmieter kann Wohnungsgeber sein, wenn er untervermietet.
Sollten Sie als Vermieter bei einer Neuvermietung vom 01. November 2015 an dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro bestrafbar ist. Wer eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt, ohne das ein tatsächlicher Bezug erfolgt oder beabsichtigt ist (sog. Scheinwohnung, § 19 Abs. 6 BMG), begeht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls mit einem Bußgeld, diesmal aber von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.
Unter Formulare & Downloads / Vermieten & Verwalten finden Sie eine Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung. Gerne beraten wir Sie auch in unseren Sprechstunden.
Nachtrag vom März 2016: Bereits nach knapp vier Monaten ist eine Novelle des Melderechts im Gesetzgebungsverfahren, da Unklarheiten aufgetreten und unnötiger bürokratischer Aufwand erkannt worden ist. Wir berichten in Recht & Rechtsprechung 2016 / Novelle des Melderechts.
Nachtrag vom Oktober 2016: Das geänderte Melderecht tritt zum 01. November 2016 in Kraft, mehr unter Recht & Rechtsprechung 2016 / Melderechtsnovelle tritt in Kraft.