Tierliebe kann einen die Wohnung kosten. Und nicht jede Taube bringt auch Frieden. Dieses musste ein Mieter nun spüren, der mehrmals am Tag von seinem Fenster aus Tauben fütterte.
Dazu streute er Futter auf die Fensterbank seiner im 4. Stock gelegenen Mietwohnung. Mit dem Futter lockte er jeweils rund 30 Tauben an. Dreck und Lärm waren die Folgen der Fütterung. Hierüber beschwerten sich zahlreiche Nachbarn, aber auch der Vermieter.
Um das Verhalten des Mieters zu ändern, sprach der Vermieter zunächst eine Abmahnung aus. Leider ohne Erfolg, denn die Fütterungen gingen weiter. Auch auf weitere Abmahnungen hin besserte der Mieter sein Verhalten nicht, die Belästigungen gingen weiter.
Es kam, wie es kommen musste: der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der fortgesetzten Störung des Hausfriedens ordentlich. Hierauf reagierte der Mieter jedoch überhaupt nicht, so dass der Vermieter nun außerordentlich und damit fristlos kündigte.
Das Amtsgericht Nürnberg sah die Kündigung als gerechtfertigt an und entschied mit Urteil vom 08. April 2016, Az. 14 C 7772/15, dass das Verhalten des Mieters eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung sei.
Trotz des deutlichen Urteils des Amtsgerichtes Nürnberg erhob der Mieter das Rechtsmittel der Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Dort gab man ihm jedoch den Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufung wurde danach zurückgezogen. (Az. 7 S 3556/16, das Berufungsverfahren wurde ohne eine Entscheidung beendet)